Verein zur Förderung der Senologie/Brustklinik e.V.
Auszug aus der Satzung, Stand Juli 2010 (vollständige Satzung zum download)
§ 2 Zweck, Aufgabe, Gemeinnützigkeit
(1) Zweck des Vereins ist:
(a)Die Förderung der klinischen Umsetzung und Anwendung der Weiterentwicklungen in Technik und medizinischer Wissenschaft auf dem Gebiet der Senologie (Mastologie/Brustheilkunde) für individuelle Behandlungskonzepte bei Tumorerkrankungen, erworbenen und angeborenen Formveränderungen sowie nicht tumorbedingter Erkrankungen der Brust.
(b) Die Förderung der Weiterbildung unter Gesichtspunkten eines hohen Qualitätsstandards als operative und interdisziplinär orientierte, grenzüberschreitende Schule der Mastologie.
(c) Die Zielsetzung einer/mehrerer Schwerpunkteinrichtung(en) (Brustklinik(en)) in eigener Trägerschaft mit gemeinnützig, zweckgebundener Verwendung der erwirtschafteten Überschüsse.
(d) Unterstützung der wissenschaftlichen Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Senologie.
(e) Gewichtung der Gleichstellung von Mann und Frau im Bereich der senologischen Wissenschaft und Klinik.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.
§ 13 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von neun Zehnteln der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. (§ 17 Abs. 4).
(2) Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung zur Förderung des öffentlichen Gesundheitswesen, insbesondere jedoch zur Förderung von Projekten im Kampf gegen den Brustkrebs zur Verbesserung der Prävention, Früherkennung, Diagnose, Therapie, medizinischen Nachsorge und psychosozialen Versorgung einschließlich Selbsthilfe.
(4) Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem guten Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.